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BVerwG, 25.11.1974 - I D 44.74 |
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BDO §§ 3, 14, 119
Papierfundstellen
- BVerwGE 46, 335
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 13.03.1969 - II D 2.69
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Auszug aus BVerwG, 25.11.1974 - I D 44.74
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 33, 268) vermöge sie nicht zu folgen.Soweit schließlich die Kammer zu der vom II. Disziplinarsenat in der Entscheidung BVerwG 33, 268 vertretenen Ansicht der möglichen Besserstellung disziplinar gemaßregelter Beamter gegenüber solchen, bei denen nach früherer Straftat von einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist, meint, daß solche Ungerechtigkeit tatsächlich nicht auftreten könne, wird zwar in der Regel die Bestimmung des § 119 Abs. 5 BDO solche Ungerechtigkeit verhindern.
- BVerwG, 21.03.1974 - I D 80.73
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- BVerwG, 20.08.1970 - I D 8.70
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- BVerwG, 20.08.1968 - II D 16.68
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Auszug aus BVerwG, 25.11.1974 - I D 44.74
Bei beiden Verfehlungen handelt es sich um Verkehrsdelikte, und bei beiden ist in gleicher Weise die labile Haltung des Beamten zum Ausdruck gekommen (vgl. Urteil vom 20. August 1968 - II D 16.68). - BVerwG, 19.06.1974 - I D 30.74
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- BVerwG, 03.03.1998 - 1 D 13.97
Beamtenrecht - Berücksichtigung nicht getilgter Vorstrafen im …
Insoweit könnte es bei einer erneuten Verfehlung zu einer Besserstellung solcher Beamter kommen, die wegen einer außerdienstlichen Straftat zugleich disziplinarisch gemaßregelt worden sind (Urteil vom 25. November 1974 - BVerwG I D 44.74 - <BVerwGE 46, 335>).Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die noch nicht getilgte gerichtliche Vorstrafe des Beamten auch dann weiter berücksichtigt werden darf, wenn die aus diesem Anlaß entstandenen Disziplinarvorgänge getilgt sind (Urteile vom 20. August 1970 - BVerwG I D 8.70 -, vom 25. November 1974 - BVerwG I D 44.74 - und vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - ).
- BVerwG, 21.11.2013 - 2 B 86.13
Bedeutung des Verwertungsverbots eines Strafurteils im beamtenrechtlichen …
Das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist, hat deshalb in Disziplinarverfahren nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG, § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG), nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf (vgl. Urteile vom 13. März 1969 - BVerwG 2 D 2.69 - BVerwGE 33, 268 , vom 28. August 1973 - BVerwG 1 WD 10.73 - NJW 1974, 515, vom 25. November 1974 - BVerwG 2 D 44.74 - BVerwGE 46, 335 , vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - juris Rn. 13 …und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 22; Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 ). - BVerwG, 30.07.1985 - 2 B 64.85
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, daß eine einschlägige, noch nicht getilgte strafgerichtliche Vorstrafe bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme wegen einer erneuten Straftat auch dann berücksichtigt werden kann, wenn die aus Anlaß der früheren Straftat entstandenen Disziplinarvorgänge getilgt sind bzw. nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwGE 33, 268 [BVerwG 13.03.1969 - II D 2/69]; 46, 335 [BVerwG 15.11.1974 - II WDB 1/74]). - BVerwG, 27.06.1979 - 1 D 56.78
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Bei einem Beamten bewirkt eine solche Handlungsweise neben dem Ansehensschaden überdies eine nicht unerhebliche Einbuße an Vertrauen, weil dieses Verhalten der Ausdruck einer höchst bedenklichen charakterlichen Haltung ist (Urteil vom 25. November 1974 - BVerwG 1 D 44.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 110 = DÖD 1975, 86]). - BVerwG, 13.12.1978 - 1 D 5.78
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Der Umstand, daß die wegen dieses Sachverhalts eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen eingestellt worden sind, weil der Dienstvorgesetzte sich durch § 14 BDO an der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gehindert gesehen hat und diese Einstellungsverfügung wegen Zeitablaufs gemäß § 119 Abs. 5, 1 BDO getilgt und aus den Personalakten entfernt worden ist, hindert den Senat nicht an der Berücksichtigung der gerichtlichen Vorstrafe (BVerwGE 46, 335).